Bei Stoffen, die fr die Befrderung stabilisiert werden mssen, und bei denen die SAPT hchstens dem in Absatz 2.2.41.1.21 vorgeschriebenen Wert entspricht, gelten nach Unterabschnitt 3.1.2.6 zustzlich die Vorschriften des Absatzes 2.2.41.1.17, die Sondervorschrift 386 des Kapitels 3.3, die Sondervorschrift V8 des Kapitels 7.2 des ADR, die Sondervorschrift S4 des Kapitels 8.5 des ADR und die Vorschriften des Kapitels 9.6 des ADR.

Wird ein polymerisierender Stoff zur Entsorgung oder zum Recycling befrdert, muss die Sondervorschrift 386 nicht eingehalten werden, wenn die Bedingungen der Sondervorschrift 676 eingehalten sind.

Diesem Stoff wurden aus den o. g. Grnden fr die Datenbank GEFAHRGUT zustzlich zur Sondervorschrift 274 in Spalte (6) von Tabelle A des ADN die Sondervorschriften 386 und 676 zugeordnet.

Sollte der Stoff bei Befrderung in Verpackungen oder Tanks eine Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) von mehr als 75 C und eine Reaktionswrme von hchstens 300 J/g aufweisen, so muss diese Sondervorschrift nicht bercksichtigt werden. Der BAM liegen dazu keine konkreten Werte vor, weshalb hier konservativ entschieden wurde, die Sondervorschriften aufzufhren.